MAWEV – Maschinenversicherung
Vertragsbaustein für vermietete Baumaschinen
MAWEV – Generalvertrag Maschinenbruch für Baumaschinenversicherung
Aktuelle Konditionen im Überblick:
- Der Prämiensatz beträgt 1,71 % inkl. Versicherungs- und Feuerschutz- Steuer aus dem Neuwert für ein Jahr.
- Der Selbstbehalt beträgt 10 % vom Schadenbetrag, mindestens Euro 1.000,- je Schadenfall.
- Die Höchstentschädigungssumme beträgt Euro 500.000,- je Schadenfall.
Warum sollen vermietete Baumaschinen versichert werden?
Im Baumaschinenmietgeschäft kommt es immer wieder zu Beschädigungen an den vermieteten Baumaschinen. Die Ursachen dafür sind sehr vielfältig.
Grundsätzlich müssen alle vom Mieter verschuldeten Schäden an der gemieteten Baumaschine vom Mieter ersetzt werden. Bei größeren Schäden könnte so mancher Mieter in ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten geraten.
Es wird von einem professionellen Baumaschinen-Vermieter erwartet, dass eine Baumaschinenversicherung, für die Dauer der Vermietung, automatisch im Mietpreis enthalten ist oder als zusätzlicher Service angeboten wird.
Letztendlich ist die zu vermietende Baumaschine im Besitz des Vermieters und der Vermieter trägt somit das Risiko, was mit „seinem“ Gerät geschieht.
Eine nicht zu empfehlende Alternative wäre, den Mieter zu verpflichten, eine eigene Baumaschinenversicherung abzuschließen. Diese müsste vom Vermieter mit viel Aufwand und Fachwissen auf die Qualität des Deckungsinhalts, Selbstbehalt und auf erfolgte Prämienzahlung in jedem einzelnen Fall geprüft und bewertet werden.
Hiermit kommen die Vorteile des lückenlosen MAWEV – Generalvertrag Maschinenbruch für Baumaschinen – zum Zug. Der Inhalt und Umfang dieser Baumaschinenversicherung wurde mit Expertenwissen in Kooperation mit dem Versicherer entwickelt.
Der MAWEV – Generalvertrag Maschinenbruch für Baumaschinen – ist so aufgebaut, dass er nicht nur für die Vermietung von Baumaschinen eingesetzt, sondern auch für Mietkäufe, Leasing und normale Verkäufe angewendet werden kann. Sogar als Garantieverlängerung mit Zusatznutzen kann dieser Rahmenvertrag eingesetzt werden.
Ein weiterer Vorteil des MAWEV – Generalvertrag – Maschinenbruch ist, dass im Schadenfall an einem Mietgerät ein erfahrener Versicherer zur Verfügung steht, der als „Dritter“ den eingetretenen Schaden objektiv abwickelt und eventuelle Meinungsdifferenzen, die zu einer Beeinträchtigung der Geschäftsbeziehung zwischen Mieter und Vermieter führen kann, vermieden werden können.
Der im Schadenfall zu tragende Selbstbehalt ist einerseits risikogerecht und andererseits kostengünstig gestaltet, da nur ein kleiner Teil der Prämie für Verwaltungskosten aufgewendet wird.
Alle MAWEV – Versicherungsverträge sind grundsätzlich provisionsfrei und somit preisgünstig. Niemand erhält aus diesen Prämien eine Provisionszahlung, auch der MAWEV – Verband nicht.
Der MAWEV – Generalvertrag stehen ausschließlich nur MAWEV – Mitgliedern und deren, in direkter Geschäftsverbindung stehenden Kunden, zur Verfügung.
Bei Abschluss eines MAWEV – Generalvertrages entstehen nur variable Kosten und keine Fixkosten. Wenn keine Baumaschinen angemeldet sind, ruht der Vertrag. Mindestabrechnungsdauer für angemeldete Maschinen ist ein Monat.
Vertragsgrundlage:
Grundlage des Vertrages sind die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Maschinen, maschinellen Einrichtungen und Apparaten (AMB, Fassung 1980) mit den ergänzenden Zusatzbedingungen. In den Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Maschinen, maschinellen Einrichtungen und Apparaten gibt es eine Aufzählung der versicherten Gefahren, die auf das Baugerät einwirken können, als auch eine Aufzählung der nicht versicherten Gefahren. Grundvoraussetzung ist jedoch, dass ein Schaden unvorhergesehen und plötzlich eingetreten sein muss.
Ergänzende – über die Allgemeinen Bedingungen hinausgehende versicherte Gefahren des MAWEV – Generalvertrags Maschinenbruch für Baumaschinen:
In den ergänzenden Bedingungen des MAWEV – Generalvertrag Maschinenbruch für Baumaschinen – sind noch folgende wichtige Ergänzungen des Versicherungsschutzes enthalten:
- Mitversicherung des Transportes von und zur Baustelle oder zur Niederlassung des MAWEV – Mitglieds oder nächsten Einsatzstelle einschließlich das Auf- und Abladen der Baumaschine vor und nach dem Transport, wenn diese in der angemeldeten Versicherungszeit berücksichtigt wurde. Wenn der Transport von einer „dritten“ Firma (z. B. Frachtführer etc.) durchgeführt wird und diese das Baugerät schuldhaft beschädigt, haftet diese für Beschädigungen.
- Mitversicherung von kleineren De- und Remontagen am Baugerät, vor oder nach dem Transport, um das Gerät wieder einsatzfähig zu machen. Montagen von Schnellmontagekränen oder sonstige aufwendigere Montagen an Baugeräten können nur durch eine extra abzuschließende Montageversicherung abgedeckt werden.
- Mitversicherung des Kasko-Risikos: Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Schäden durch Erdbeben, Eruption, Erdsenkungen, Erdrutsch, Felssturz, Hagelschlag, Lawinen, Steinschlag, Zusammenstoß, Entgleisung, Erd- und Gewölbeeinbruch (kein Tunnelbau), Brücken- und Bahnkörpereinsturz, Hochwasser, sowie Abrutsch- und Absturz.
Nicht versichert sind Wasserbaustellen und Tunnelbaustellen: Für Baugeräte, die im Bereich von Wasserbaustellen und im Tunnelbau im Einsatz stehen, ist eine Anmeldung so nicht möglich. Im Bedarfsfall ist eine Abstimmung mit dem Versicherer vor Einsatz nötig. - Mitversicherung des Feuer-, Einbruchdiebstahl- und Diebstahlrisikos. Deckung für diese Schäden, die in den Betriebsstätte(n) oder in den Niederlassung(en) des Versicherungsnehmers entstehen, sind durch entsprechende Bestandsversicherungen abzudecken und gehen dem MAWEV – Generalvertrag Maschinenbruch für Baumaschinen – voran.
- Bei Vorhandensein eines aktiven GPS – Ortungssystems oder sonstiger extra installierten Diebstahlschutzsysteme und wenn die Baumaschine aufgrund dieser Systeme wieder aufgefunden werden kann, verzichtet der Versicherer auf den vertragsmäßig vereinbarten Selbstbehalt für eventuelle durch den Diebstahl verursachte Schäden wie Reparaturkosten, Rückführungskosten und Behördenkosten.
- Rückführungskosten nach einem Diebstahl und Wiederauffindung sind mit dem Betrag von Euro 10.000, — pro Schadenfall auf „Erstes Risiko“ mitversichert.
- Mitversicherung des Veruntreuungsrisikos bis zu Euro 100.000,– pro Jahr und MAWEV – Mitglied. Selbstbehalt pro Schadenfall: 10 % vom Schadenbetrag; mindestens Euro 5.000,-.
- Mitversicherung von direkten und indirekten Blitzschlägen.
- Bergungskosten und/oder Luftfrachtmehrkosten sind bis zu einer Summe von Euro 4.000, — auf „Erstes Risiko“ mitversichert.
Vom MAWEV – Generalvertrag – Maschinenbruch ausgeschlossene Gefahren:
Der Versicherungsschutz erstreckt sich, ohne Rücksicht auf die Entstehungsursache, nicht auf Schäden, die eingetreten sind:
- Im Falle von inneren Unruhen, Streik, Handlungen Aufständiger oder Ausgesperrter, Neutralitätsverletzungen, Kriegsereignissen jeder Art, militärischer Besetzung oder Invasion, Verfügung von Hoher Hand sowie Wegnahme oder Beschlagnahme, Terror.
- Durch die schädliche Wirkungen von Kernenergie.
- Durch Fehler und Mängel, welche bei Abschluss der Versicherung vorhanden waren.
- Durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlung oder Unterlassungen des Versicherungsnehmers/Mitversicherten.
- Alle Formen des Verschleißes, auch vorzeitiger Verschleiß.
- Durch Inbetriebnahme nach einem Schaden vor Beendigung der endgültigen Wiederherstellung.
- Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Schäden, für die der Lieferant gesetzlich oder vertraglich zu haften hat.
- Die vom Hersteller gewährte oder gesetzlich vorgegebene Gewährleistung/Garantie geht dem MAWEV – Generalvertrag Maschinenbruch für Baumaschinen – voran.
Anmeldung von Baumaschinen zum Vertrag:
Der Versicherungsnehmer meldet die zu versichernden Geräte mittels MAWEV Anmeldeformular oder per elektronischer Liste an den Versicherer zur Versicherung an. Die maximale Anmeldedauer beträgt 12 Monate und kann nach Ablauf erneut angemeldet werden.
Die Haftung des Versicherers beginnt mit dem in der Anmeldung genannten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit dem Eingang der Anmeldung beim Versicherer. Die Haftung endet mit Ablauf der im Formular eingetragenen Versicherungsdauer. Zu berücksichtigen bei der Anmeldedauer sind auch der Transport zur Baustelle und wieder zurück, wenn man die Dauer des Transportes auch mitversichert haben möchte. Die Prämie wird maximal 12 Monate im Voraus eingehoben.
Dieser Text stellt lediglich eine Zusammenfassung des Deckungsumfanges des MAWEV Generalvertrages – Maschinenbruch für Baumaschinen – dar. Rechtlich relevant ist der „MAWEV – Generalvertrag Maschinenbruch für Baumaschinen“.
Es ist für den MAWEV – Versicherer (HDI Versicherung AG) auch grundsätzlich möglich, einen solchen Maschinenbruch- Versicherungsschutz für Töchterunternehmen der MAWEV – Mitglieder in Tschechien, Slowakei und Ungarn anzubieten. HDI verfügt über Niederlassungen in diesen Ländern mit zumeist deutschsprachigen Ansprechpartnern, die teilweise ebenfalls Erfahrungen mit der Baumaschinenversicherung haben.
Christian Schroers
Tel: 050905/501-430
christian.schroers@hdi.at
HDI Versicherung AG
gerne zur Verfügung.