(Bau-) Maschinen-Versicherungen
Da Baumaschinen, egal welcher Branche oder welcher Art (stationär oder fahrbar), durchwegs höhere Vermögenswerte darstellen, liegt es im Interesse des Versicherungsnehmers, diese zu versichern.
Die wichtigsten Versicherungs-Möglichkeiten, auf die in diesem Artikel näher eingegangen werden, sind die Maschinenbruch-Versicherung, die Maschinenbruch-Betriebsunterbrechungs-Versicherung und die Maschinengarantie-Versicherung.
Maschinenbruch-Versicherung
Diese Versicherungsform kann für einzelne Maschinen und auch für einen gesamten Maschinenpark als pauschale Variante dokumentiert werden. Der Interessentenkreis für diese Sparte ist breit gefächert und umfasst nebst dem Endkunden, dem Produzenten oder Händler, auch die Unternehmen, welche auf die Vermietung von Maschinen spezialisiert sind.
Voraussetzung für diesen Versicherungsschutz ist in jedem Fall, dass es sich um betriebsfertige bzw. betriebsfertig aufgestellte Maschinen handelt, deren Probebetrieb abgeschlossen ist. (Diese Definition dient der Abgrenzung zur Montageversicherung). Als versicherte Gefahren gelten unvorhergesehene und plötzlich eintretende Beschädigungen durch :
- menschliches Versagen, wie z.B. Bedienungsfehler, Unachtsamkeit, Fahrlässigkeit
- technische Gefahren, wie z.B. Material-, Guss- oder Herstellungsfehler
- innere Einflüsse, wie z.B. Implosion, Wassermangel, Versagen von Mess- oder Sicherheitseinrichtungen
- innere Betriebsschäden (optional)
- Naturgewalten
- von außen mechanisch einwirkende Ereignisse (hierzu zählt auch die böswillige Beschädigung)
- die Wirkung von elektrischer Energie, wie z.B. Überspannung oder Kurzschlüsse
- Kaskoschäden (Unfallereignisse und Kollisionen)
- Brand, Blitzschlag, Explosion (über Sondervereinbarung)
- Einbruchdiebstahl, Veruntreuung oder Unterschlagung (über Sondervereinbarung)
- usw.
Selbstverständlich gibt es (aber), wie in allen anderen Versicherungen, auch hier gewisse beispielhafte Ausschlüsse :
- Schäden, die bei Vertragsabschluss bereits bekannt waren
- „Schönheitsfehler“, wie Zerkratzen oder Verschrammen der Oberfläche
- Schäden, die durch den „normalen“ Verschleiß bzw. Materialermüdung bedingt sind
- usw.
Um den gewünschten Versicherungsschutz nicht zu gefährden, hat der Versicherungsnehmer auch Pflichten zu erfüllen (sog. Obliegenheiten). Diese bestehen darin, die Anlage oder Maschine:
- in technisch einwandfreiem Zustand zu halten
- in den dafür vorgesehenen Abständen zu warten
- nicht dauerhaft zu überlasten (Belastungsgrenzen des Herstellers sind einzuhalten)
Die Ersatzleistung im Schadensfall erfolgt beim Teilschaden in Höhe der Reparaturkosten, sofern diese den Zeitwert der Maschine nicht übersteigen. Bei völliger Zerstörung der Maschine wird maximal der Zeitwert ersetzt. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, vor Abschluss der Versicherung (v.a. bei gebrauchten Maschinen) die im Vertrag angewandten Zeitwertregelungen genau zu hinterfragen. Jedenfalls in Abzug gebracht wird der vertraglich vereinbarte Selbstbehalt. Dieser wird nach den Wünschen und vorhandener Risikosituation des Versicherungsnehmers gestaltet.
Eine weitere Besonderheit, die bereits vor Vertragsabschluss beachtet werden sollte, ist die Höhe der mitversicherten Bergungskosten (insbesondere bei fahrbaren Maschinen).
Hierbei handelt es sich oft um enorme Kosten, die durch eine ausreichende Versicherung abgedeckt werden können.
Ebenso wichtig ist ein möglichst rascher Reparaturbeginn. Beim erfahrenen Risikoträger gibt es Vereinbarungen, die einen sofortigen Reparaturbeginn bei Schäden bis zu einer definierten Höhe erlauben, was dem Grundsatz, dass Zeit auch Geld ist, Rechnung trägt.
Bei dieser Versicherungsform besteht der Versicherungsschutz darin, dass die durch einen versicherten Maschinenschaden verursachte Betriebsunterbrechung, als versichert gilt. Dies könnte bei Betrieben mit einer oder mehreren „Schlüsselanlagen“ zu erheblichen, finanziellen Belastungen führen. Der in diesen Versicherungsbedingungen vorgesehene Schadensbegriff, ist nahezu ident mit dem der Maschinenbruchversicherung.
In der Maschinengarantie-Versicherung sind die Interessen des Produzenten oder Verkäufers für Schäden an Lieferungen und Leistungen versichert. Für diese muss er aufgrund seiner Gewährleistungsverpflichtungen gegenüber dem Käufer der Maschine bzw. Anlage haften. Versichert werden hier ausschließlich Sachschäden.Gedacht ist diese Versicherungsform als Garantieverlängerung im Anschluss an die Herstellergarantie. Es sind in der Regel Versicherungszeiten von 12 bis 36 Monaten – im Bedarfsfall auch länger – möglich.
Die Maschinengarantie-Versicherung dient in erster Linie zur Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeitim immer stärker werdenden Marktdruck von Mitbewerbern und/oder Herstellern. Hinzu kommen der Schutz vor Serienschäden und die Möglichkeit, besser und sicherer kalkulieren zu können.
Gerne informieren wir Sie ergänzend auch über das weitreichende Gebiet der Containerversicherungen und stehen bei Fragen zu jeglichen versicherungstechnischen Fragen jederzeit gerne zur Verfügung.
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